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14. September 2016

Der Tag von Neuruppin. Oder, 32 Jahre sind schnell vorbei.

Wir schrieben den 3. Juni 2016. Ein Freitag. Die Sonne scheint heiß in Neuruppin. 27 Grad Celsius, gefühlt 33. Schwacher Wind Nordwest. 12 Uhr. Unter demnach sehr schwierigen Bedingungen trifft die Finanzministerkonferenz der Länder (FMK) eine Entscheidung, die mit dem Attribut „revolutionär“ nur unzureichend beschrieben werden kann. Wenn jemals die Langatmigkeit von Entscheidungsverfahren beklagt würde, gar die Hemmnisse des Föderalismus, sei auf diesen Tag verwiesen.

Was ist geschehen?

Die FMK hat die Reform der Grundsteuer beschlossen. Eine Novelle von höchster Bedeutung, ein legislatives Husarenstück, ein Werk von unbeschreiblicher gesetzestechnischer Eleganz, das Zeit brauchte. 32 Jahre werden es am Ende gewesen sein. Der Tag von Neuruppin wird daher in die Annalen bundesdeutscher Steuergeschichte eingehen.

Aber was sind schon diese 32 Jahre vor dem Hintergrund der Geschichte der Grundsteuer selbst? Sie reicht zurück bis in das Jahr 1839, als in Preußen erstmals ein Grundstückskataster angelegt wurde. Preußen ist Geschichte, die Grundsteuer hat überlebt. Und seitdem gilt sie als geborene Gemeindesteuer, da die Bürger über den Wert ihrer Grundstücke an den allgemeinen Kosten der Gemeinde beteiligt werden.

Im Jahr 2015 flossen den Gemeinden rund 13 Mrd. Euro zu. Im Durchschnitt sind dies 157 Euro je Einwohner, wobei die Streuung groß ist. Die Bürger Sachsen-Anhalts kommen mit 100 Euro davon, jene in NRW zahlen seit vielen Jahren am meisten, aktuell 194 Euro. In den letzten Jahren sprudelte diese Steuer immer stärker, da mehr und mehr Gemeinden ihre Hebesätze erhöhten; nicht zuletzt infolge der Haushaltssanierung.

Diesem Trend der Steuererhöhung steht allerdings gewissermaßen eine jahrzehntelange Deflation der Steuerlast über Inflation, Hebesatzstagnation und Wertentwicklungen gegenüber.

Ungemach droht.

Jahrein jahraus schrieben die Gemeinden ihre Steuerbescheide. Und so hätte es jahrein jahraus weitergehen können, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 Zweifel an der Berechnungsmethode hätte anklingen lassen (BVerfG vom 22.06.1995 -2 BvL 37/91 und 2 BvR 551/91).

Länder und Gemeinden hatten die gesetzlich festgelegte regelmäßige Anpassung der Immobilienwerte einfach für ein paar Jahre ausfallen lassen. (Das Verfassungsgericht kann kleinlich sein.) Genauer gesagt im Westen seit 1964. In Ostdeutschland wird man kaum noch Jemanden finden, der sich überhaupt an die letzte Einstufung erinnern kann. Sie erfolgte 1935. Mein Großvater jedenfalls weist jede Mitwirkung von sich. Das schlichte Ignorieren eindeutiger gesetzlicher Vorschriften durch die Landes- und Kommunalverwaltungen vermag zu überraschen. Der verschämt angeführte Verweis auf die hohen Kosten des Gesetzesvollzugs kann hier nicht befriedigen.

2006 sah der Bundesfinanzhof die ganze Geschichte noch recht entspannt. Hinterrücks stellte er aber 2010 fest, dass solche veralteten Einheitswerte als Grundlage der Besteuerung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Die Hebesätze der Gemeinden sind kein taugliches Instrument, um die enormen Differenzen in den Wertentwicklungen abzubilden.

Was tun?

Damit ging sie los, die hektische Betriebsamkeit der FMK, die schon nach 21 Jahren im Beschluss mündete, einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Die Novellierung war unter den Ländern ausgesprochen strittig. Es kursierten etliche unterschiedliche Konzepte. Man traf auf normative und fiskalische Gegensätze. So wird auch der jetzige Kompromissvorschlag von Bayern und Hamburg abgelehnt, da man Mehrbelastungen für die eigenen Bürger befürchtet.

Diese Furcht ist nicht unbegründet, denn die FMK nutzte die Chance für einen Systemwechsel. (Und die Konsequenzen von Systemwechseln, das wissen wir aus der Erfahrung, sind nicht kalkulierbar.) Der Grundsteuerwert leitet sich vom Bodenrichtwert ab, hinzu kommt der Gebäudewert nach Regelherstellungskosten. Altersbedingte Wertminderungen werden berücksichtigt. Die Länder sollen eine landesrechtliche Öffnungsklausel erhalten. Das Hebesatzrecht der Gemeinden bleibt natürlich erhalten.

Aufkommensneutral ist nicht möglich.

Geplant ist die Reform aufkommensneutral. Das gilt für die Summe, aber nicht für jeden einzelnen der stolzen 35 Millionen Steuerbescheide. So sehen Steuerpflichtige, Kämmerer und Finanzminister der Rechtsänderung mit Sorge entgegen. Eine Branche jedoch ist hellauf entzückt: Die Steueranwälte.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis 2017 abgeschlossen sein und in aller Eile bis 2021 umgesetzt werden. Eile ist geboten, denn schlimmstenfalls, darf die Grundsteuer überhaupt nicht mehr erhoben werden.

Ab 2022 sollen die Neubewertungen der Immobilien beginnen. Selbstverständlich nur, wenn bis dahin Jemand die neue Berechnungsformel verstanden hat. 2027 soll dann das neue System laufen. Ich werde mir den Vorgang auf Termin legen.

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